Aufwendungen für die Ausrichtung sogenannter „Herrenabende“ können wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Dürfen Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen, müssen sie den Privatanteil entweder nach der Ein-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern.