Unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen muss kein Arbeitslohn sein

von Markus Schmetz, Steuerberater

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Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an einer GmbH durch die GmbH-Gesellschafter auf eine leitende Angestellte der GmbH führt bei dieser nicht zu Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, wenn die Zuwendung durch die Gesellschafter nicht maßgeblich durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Dies hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Zuwendungen durch Dritte

Im Streitfall erfolgte die Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht vom Arbeitgeber, sondern von den Gesellschaftern des Arbeitgebers, also von Dritten. Doch auch bei der Zuwendung eines Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn vorliegen, wenn die Zuwendung ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist jedoch, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

Beachten Sie | Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet.

Kein Arbeitslohn im Streitfall

Im Streitfall war keine Gegenleistung vereinbart. Es war auch nicht geregelt, dass die Übertragung etwa für in der Vergangenheit oder in der Zukunft zu erwartende Dienste der Angestellten erfolgen sollte. Die Übertragung erfolgte vorbehalts- und bedingungslos, zumal auch keinerlei Haltefrist für die Anteile vereinbart oder geregelt wurde.

Es handelte sich um eine Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge, die den Fortbestand des Unternehmens sichern sollte. Es standen also gesellschaftsrechtliche strategische Überlegungen im Vordergrund.

Das Finanzgericht kam bei der Würdigung der Gesamtumstände schließlich zu dem Schluss, dass die Zuwendung dem nicht einkommensteuerbaren, allenfalls schenkungsteuerlich relevanten Bereich zuzuordnen ist.

Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.4.2022, Az. 3 K 161/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232096A

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