Bei der unentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern dürfen Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wirtschaftsguts stehen, nicht mit übertragen werden, da sonst die Unentgeltlichkeit gefährdet wird. Der Bundesfinanzhof hat nun den Weg dafür geebnet, Verbindlichkeiten bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern im betrieblichen Bereich zurück zu behalten.
Beispiel |
Der alleinige Kommanditist L überließ ein Grundstück unentgeltlich an die GmbH & Co. KG 1 (KG 1). Das Grundstück wurde durch ein Bankdarlehen fremdfinanziert. Grundstück und Darlehensverbindlichkeit ordnete L seinem Sonderbetriebsvermögen bei der KG 1 zu. Den Zinsaufwand machte er als Sonderbetriebsausgaben geltend. Mit Wirkung zum 1.11.17 übertrug L das Grundstück unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG 2 (KG 2) unter Zurückbehaltung der Verbindlichkeit. An der KG 2 war L zu 70 % beteiligt. Frage: Ist die Verbindlichkeit weiter in vollem Umfang betrieblich veranlasst und im Sonderbetriebsvermögen des L bei der KG 2 zu erfassen oder liegt nur in Höhe der Beteiligungsquote von 70 % eine betriebliche Veranlassung vor? |
Hintergrund: Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört in steuerlicher Hinsicht auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die dem Mitunternehmer zuzurechnen sind, aber dem Betrieb der Personengesellschaft dienen.
Die Darlehensverbindlichkeit ist wegen der Zurückbehaltung der Verbindlichkeit in vollem Umfang dem Sonderbetriebsvermögen des L bei der KG 2 zuzuordnen. Der Zinsaufwand ist dementsprechend in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand zu berücksichtigen.
Ein betrieblicher Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang des Darlehens liegt auch nach der Übertragung des Grundstücks vor. L hat das Grundstück aus dem Sonderbetriebsvermögen der KG 1 entnommen und in das Gesamthandsvermögen der KG 2 eingelegt. Der betriebliche Zusammenhang der Darlehensverbindlichkeit wird hierdurch nicht gelöst.
Übernahme der Verbindlichkeit in das Gesamthandsvermögen
Hätte die KG 2 die Verbindlichkeit demgegenüber in das Gesamthandsvermögen übernommen, wäre von einem – für die Buchwertfortführung – schädlichen Entgelt auszugehen gewesen. Nach der Verwaltungsauffassung käme es dann zur anteiligen Aufdeckung der im Grundstück enthaltenen stillen Reserven anhand des Verhältnisses der Schuldübernahme zum gemeinen Wert des Grundstücks (strenge Trennungstheorie).
Beachten Sie | Die Frage der Anwendung der strengen oder der modifizierten (= Gewinnrealisierung nur, soweit die Gegenleistung über dem Buchwert liegt) Trennungstheorie liegt derzeit dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs zur Entscheidung vor.
Quelle | BFH, Beschluss vom 27.4.2017, Az. IV B 53/16; BMF-Schreiben vom 8.12.2011, Az. IV C 6 – S 2241/10/10002, Rz. 15; Rev. BFH Az. GrS 1/16