Innerhalb weniger Monate haben sich zwei Senate des Bundesfinanzhofs mit der Frage beschäftigt, ob der für Nachzahlungszinsen relevante Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) verfassungsgemäß ist. Für die Jahre bis 2013 hat der 3. Senat die Zinshöhe noch für verfassungsgemäß gehalten. In einem jetzt veröffentlichten Beschluss hat der 9. Senat jedoch erhebliche Zweifel bekundet, ob der Zinssatz ab dem Veranlagungszeitraum 2015verfassungsgemäß ist. Die Vollziehung des Zinsbescheids wurde in vollem Umfang ausgesetzt.
Hintergrund
Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
Der aktuelle Beschluss des Bundesfinanzhofs
In seinem Beschluss wies der 9. Senat des Bundesfinanzhofs insbesondere auf Folgendes hin: Jedenfalls für den Streitzeitraum (1.4.2015 bis 16.11.2017) stellt sich das Niedrigzinsniveau nicht mehr als vorübergehende, volkswirtschaftstypische Erscheinung verbunden mit den typischen zyklischen Zinsschwankungen dar, sondern ist struktureller und nachhaltiger Natur.
Dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14 % oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9 % anfallen, steht der Annahme eines verfestigten Niedrigzinsniveaus dabei nicht entgegen. Diese Argumentation hatte der 3. Senat in seinem Urteil aus November 2017 angeführt. Für den 9. Senat handelt es sich hierbei um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet sind.
Bei Einführung der seit 1961 unveränderten Zinshöhe hat der Gesetzgeber die Typisierung des Zinssatzes mit dem Interesse an Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung begründet. Angesichts des veränderten technischen Umfelds und des Einsatzes moderner Datenverarbeitungstechnik bei einer Anpassung der Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz können solche Erwägungen allerdings nicht mehr tragend sein, so der 9. Senat des Bundesfinanzhofs.
Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirkt in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.
Wie geht es jetzt weiter?
In 2009 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung mit 6 % nicht das Übermaßverbot verletzt. Der 9. Senat weist in seinem Beschluss allerdings darauf hin, dass es hier um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die Zinszahlungszeiträume von 2003 bis 2006 ging, in denen kein strukturell verfestigtes Niedrigzinsniveau eingetreten war.
Aktuell sind beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden anhängig, bei denen es um Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 bzw. nach dem 31.12.2011 geht. Mit einer Entscheidung des Gerichts ist noch in 2018 zu rechnen.
PRAXISTIPP | Werden Nachzahlungszinsen festgesetzt, sollten etwaige Zinsbescheide über einen Einspruch bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offengehalten werden. |
Quelle | BFH, Beschluss vom 25.4.2018, Az. IX B 21/18, BFH-Urteil vom 9.11.2017, Az. III R 10/16; anhängige Verfahren: BVerfG Az. 1 BvR 2237/14, BVerfG Az. 1 BvR 2422/17