Mehrere Minijobs gleichzeitig

von Dagmar Dieterle

Portrait von Steuerberater Markus Schmetz

Grundsätzlich können mehrere Minijobs (geringfügige Beschäftigungen) auch gleichzeitig ausgeübt werden. Dabei sind jedoch einige Spielregeln zu beachten. Welche das sind, hat die Minijob-Zentrale zusammengestellt.

Haben Arbeitnehmer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, dann können sie mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Die Summe aller Verdienste darf allerdings die Geringfügigkeitsgrenze (seit 1.1.2024: 538 EUR im Monat) nicht überschreiten.

Liegt der Verdienst mehrerer Minijobs zusammengerechnet über 538 EUR, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig. Die Folge: Alle Arbeitgeber müssen die Beschäftigungen nun bei der gesetzlichen Krankenkasse sozialversicherungspflichtig anmelden. Bei der Minijob-Zentrale gemeldete Beschäftigungen sind abzumelden.

Beachten Sie | Arbeitnehmer mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen nur einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben. Kommen weitere Beschäftigungen hinzu, ist die zeitliche Reihenfolge entscheidend. Nur der erste Minijob bleibt bei der Minijob-Zentrale als Minijob gemeldet. Alle weiteren Minijobs müssen unabhängig von der Höhe des Verdienstes als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur gesetzlichen Krankenkasse gemeldet werden.

Merke | Arbeitgeber können zum Beispiel mit einem Personalfragebogen erfragen, ob ihre Beschäftigten bereits weitere Jobs ausüben. Mit ihrer Unterschrift verpflichten sie sich zudem, Änderungen mitzuteilen.

Quelle | Minijob-Zentrale vom 3.4.2024: „Mehrere Minijobs: Die wichtigsten Infos für Arbeitgeber & Beschäftigte“, unter www.iww.de/s10796

Information zum Autor:

Die Steuerkanzlei Markus Schmetz berät kleine und mittelständische Unternehmen, Existenzgründer und Privatpersonen aus der Region Düsseldorf. Fundiertes Fachwissen und fachübergreifende Kontakte sind die Erfolgsgaranten.

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