Kündigung des Geschäftsführers einer Tochtergesellschaft
Kündigung des Geschäftsführers einer Tochtergesellschaft (OLG Köln v. 13.08.2015 – Aktenzeichen 18 U 153/14)
Abberufungen und Kündigungen von Geschäftsführern können für Unternehmen erhebliche Sprengkraft entfalten und führen regelmäßig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Ein Urteil des OLG Köln aus dem letzten Jahr widmete sich der Frage, inwieweit der Kündigende seine Befugnis zur Kündigungserklärung gegenüber dem Geschäftsführer nachweisen muss.
Kündigungen von GmbH-Geschäftsführern sind einseitige Rechtsgeschäfte im Sinne von § 174 BGB, die grundsätzlich gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG in die Zuständigkeit der Gesellschafter fallen. Nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Bevollmächtige keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen zuvor über die Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Aufgrund dieser oftmals unbeachteten Vorschrift kann sich die Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers als von Anfang an unwirksam erweisen.
Im Fall des OLG Köln wurde ein GmbH-Geschäftsführer vom „Senior Vice President, General Counsel und Secretary“ der US-Muttergesellschaft schriftlich gekündigt. Der Geschäftsführer wies die Kündigung zurück, weil der Kündigung keine Vollmachtsurkunde des General Counsels beigefügt war. Die GmbH widersprach der Zurückweisung mit der Begründung, dass entsprechende Informationen zur „Signature Authority“ im Intranet der GmbH verfügbar waren. Das OLG urteilte, dass die Zurückweisung mangels vorgelegter Vollmachtsurkunde und aufgrund unverzüglicher Zurückweisung berechtigt war. Insbesondere wurde § 174 BGB für die in Rede stehende Kündigung anwendbar erklärt, da im Gegensatz zum deutschen Handelsregister die handels- und gesellschaftsrechtliche Publizität in den USA deutlich schwächer ausgeprägt sei, sodass § 174 BGB Anwendung fände. Das Zurückweisungsrecht war auch nicht aufgrund der nur allgemeinen Erläuterungen im Intranet ausgeschlossen. Das Gericht hielt insoweit fest, dass es dem General Counsel ohne weiteres möglich gewesen wäre, seine Vertretungsmacht durch eine vom board ausgestellte Vollmacht oder durch bylaws und entsprechende board-Beschlüsse zu belegen.
Praxishinweis: Wird eine GmbH von einer natürlichen Person, einer deutschen GmbH oder AG gehalten und wird die Kündigung des Geschäftsführers durch diese natürliche Person bzw. die Organe der deutschen Mutter-GmbH oder Mutter-AG erklärt, besteht aufgrund der deutschen Registerpublizität kein Raum für die Anwendung des § 174 BGB. Ein Vollmachtsnachweis ist nicht zu erbringen. Hat eine Gesellschaft mehrere Gesellschafter und wird die Kündigung nicht durch sämtliche Gesellschafter bzw. deren Vertreter unterzeichnet oder ist die Gesellschaft nicht in einem öffentlichen Register eingetragen (z.B. Stiftung), sollte jedoch auch bei deutschen Gesellschaftern § 174 BGB beachtet und mit der Kündigung vorsorglich ein Vollmachtsnachweis vorgelegt werden. Dies gilt umso mehr bei ausländischen Muttergesellschaften, insbesondere in Fällen in denen die Registerpublizität des anderen Staats, wie im Falle der USA, nicht derjenigen in Deutschland entspricht. Hier sollte, um eine Zurückweisung nach § 174 BGB zu verhindern, der Kündigungserklärung stets ein Vollmachts- bzw. Bevollmächtigungsnachweis im Original beigefügt werden, bestenfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache. Zugleich ist zu beachten, dass das Zurückweisungsrecht durch den Geschäftsführer nur unverzüglich ausgeübt werden kann.
Quelle: Andreas Hecker, LL.M. oec., Rechtsanwalt
Information zum Autor:
Andreas Hecker, LL.M. oec., Rechtsanwalt/Partner bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB
Herr Hecker berät Unternehmen und Unternehmensgruppen bei gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Fragen. Er veröffentlicht regelmäßig zu gesellschaftsrechtlichen Themen sowie zur Corporate Governance in ausgewählten Fachzeitschriften und Branchenmagazinen und wirkt an Gründerwettbewerben für Startups mit.