Der Anteil der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw kann anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs ermittelt werden. Hierzu hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Privatfahrten auch dannals Entnahme zu versteuern sind, wenn sich der Anteil der Privatnutzung aufgrund der Fahrtenbuchermittlung nur auf 5,07 % der Gesamtnutzung beläuft.
Eine Geringfügigkeitsgrenze im Sinne einer 10 %-Grenze, wie sie andernorts im Ertragsteuerrecht vorzufinden ist, lehnte das Finanzgericht Baden-Württemberg ab.
Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2016, Az. 9 K 1501/15