Kaufrecht: Keine Abnahmepflicht bei unerheblichem Mangel
Kann ein Käufer auch bei „Bagatellschäden“ die Abnahme verweigern oder gerät er hierdurch in Schuldnerverzug und ist zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet? Entsprechen die Rechte des Käufers denjenigen von Bestellern bei Werkverträgen? Mit diesen Fragen zum Kaufrecht musste sich der Bundesgerichtshof im vergangenen Oktober auseinandersetzen.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Oktober 2016 (VIII ZR 211/15) lag folgender Sachverhalt zugrunde. Die Klägerin verkaufte dem Beklagten ein Neufahrzeug. Bei Auslieferung des Fahrzeugs wies die Fahrertür einen Lackschaden auf. Im Lieferschein wurde vermerkt, dass die Klägerin die Ausbesserungskosten übernimmt. Die Beklagte wies dennoch das Fahrzeug zunächst zurück und zahlte nicht. Die Klägerin bestand auf Zahlung und Abnahme, weil es sich lediglich um einen Bagatellschaden handelte (ca. 1,2% des Kaufpreises). Der Beklagte übersandte einen Kostenvoranschlag hinsichtlich des Schadens und forderte die Klägerin zur Ausbesserung auf. Die Klägerin holte daraufhin das Fahrzeug zurück, ließ den Lackschaden ausbessern und lieferte 2 Monate später das Fahrzeug an den Beklagten aus, der sodann zahlte. Die Klägerin war der Ansicht, dass bei einem solch geringen Schaden der Beklagte nicht zur Zurückweisung des Fahrzeugs berechtigt gewesen wäre und verlangte Verzugszinsen auf den Kaufpreis sowie Kostenerstattung für die Rückholung und erneute Anlieferung. Der Bundesgerichtshof wies – wie schon die Vorinstanzen - die Klage ab.
Das Gericht begründete die Klageabweisung damit, dass die Geringfügigkeit eines Mangels keine Auswirkung auf Zurückbehaltungsrecht nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB habe. Der Kaufpreiszahlung stehe die Pflicht der Käuferin auf Lieferung einer mangelfreien Sache gegenüber. Diese sei allerdings – auch bei einem geringwertigen Mangel – nicht erfüllt. Aufgrund des Zurückbehaltungsrechtes befand sich der Beklagte auch hinsichtlich der Abnahme des Fahrzeugs nicht im Schuldnerverzug. Im Gegensatz zu § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB, der bei Werkverträgen eine Abnahmeverweigerung wegen unwesentlicher Mängel ausschließt, differenziert § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht hinsichtlich der Erheblichkeit eines Mangels, sondern verpflichtet uneingeschränkt zur mangelfreien Leistung. Eine Analogie aus dem Werkvertragsrecht sei ausgeschlossen. Auch seien bei einer Abnahmeverweigerung die Regelungen des Rücktritts, insbesondere § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, nicht anzuwenden.
Praxishinweis:
Aus Sicht des Käufers macht das Urteil des Bundesgerichtshofes deutlich, wie bedeutsam die sorgfältige Untersuchung beim Empfang von Waren ist, da sie – auch bei geringfügigen Mängeln – erheblichen Einfluss auf die Position des Käufers hat. Selbst wenn – wie im Sachverhalt – ein bei der Abnahme erkannter Mangel für gut 1% des Kaufpreises zu beheben ist, steht dem Käufer bis zur Behebung des Mangels ein Annahmeverweigerungsrecht und auch das Recht auf Zahlungsverweigerung zu. Der Käufer hat in diesem Punkt eine wesentlich stärkere Rechtsposition als der Besteller bei einem Werkvertrag. Der Verkäufer muss hingegen durch dieses Urteil hinsichtlich der starken Position des Käufers auch bei geringfügigen Mängeln gewarnt sein.
Diese Entscheidung und der Prüfungsweg des Bundesgerichtshofes veranschaulichen wieder einmal, dass die zivilrechtliche Einordnung von Verträgen wesentlichen Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Parteien hat. Gerade wenn man mit unterschiedlichen Leistungen am Markt agiert, ist es vor diesem Hintergrund von Bedeutung, die jeweiligen Vertragstypen und die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten zu kennen und hierauf gegebenenfalls durch Vertragsbedingungen (individualvertraglich oder in AGB) zu reagieren.
Information zum Autor:
Andreas Hecker, LL.M. oec., Rechtsanwalt/Partner bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB
Herr Hecker berät Unternehmen und Unternehmensgruppen bei gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Fragen. Er veröffentlicht regelmäßig zu gesellschaftsrechtlichen Themen sowie zur Corporate Governance in ausgewählten Fachzeitschriften und Branchenmagazinen und wirkt an Gründerwettbewerben für Startups mit.