Haftung für Abfindungszahlungen an einen ausscheidenden GmbH-Gesellschafter
Neben dem Gesellschafterwechsel durch Anteilsveräußerung kommt es bei Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern häufiger auch zu einem Ausscheiden durch Ausschließung eines Mitgesellschafters oder durch Einziehung der GmbH-Geschäftsanteile mit dem Willen oder gegen den Willen des betroffenen Mitgesellschafters. Der BGH hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, wann im Falle der Einziehung von Geschäftsanteilen die verbleibenden Mitgesellschafter persönlich für die Abfindungszahlungen an den ausscheidenden Gesellschafter haften.
Im Falle der Einziehung haftet für die Abfindungszahlung an den ausscheidenden Gesellschafter grundsätzlich die GmbH. Allerdings kann es zu einer subsidiären Haftung der verbleibenden Mitgesellschafter kommen. Die Haftung kommt sowohl bei einer Einziehung gegen als auch mit dem Willen des ausscheidenden Gesellschafters in Betracht. Für die persönliche Haftung der Mitgesellschafter ist es nach dem Bundesgerichtshof erforderlich, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit die Abfindungszahlung nicht leistet und die verbleibenden Mitgesellschafter zugleich treuwidrig die Befriedigung des Abfindungsanspruchs verhindern bzw. treuwidrig die Gesellschaft in der Krise fortsetzen ohne Maßnahmen zur Befriedigung des ausgeschiedenen Gesellschafters zu ergreifen.
Neben der Klarstellung, dass es für eine persönliche Haftung der verbleibenden Gesellschafter neben dem Unterbleiben der fälligen Abfindungszahlung eines treuwidrigen Verhaltens der Gesellschafter bedarf, enthält das Urteil weitere wichtige Aussagen in Bezug auf Abfindungsansprüche:
- Der ausscheidende Gesellschafter muss sich primär an die Gesellschaft halten und im Falle der Nichtzahlung gegen diese Vorgehen, bevor er seine Ansprüche gegen die ehemaligen Mitgesellschafter richtet.
- Die Gesellschafter haben in der GmbH einen großen Gestaltungspielraum im Hinblick auf die Ausgestaltung der Ausscheidensregelungen. So können z.B. folgende Dinge (gesellschafts-)vertraglich vereinbart werden: Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einziehung, Zeitpunkt der Fälligkeit des Abfindungsanspruchs (auch bei Ratenzahlungen) und Art der subsidiären Haftung (so können alternativ zur subsidiären Haftung z.B. auch vertraglich Sicherungsinstrumente wie Bürgschaften oder Anteilsverpfändungen vereinbart werden).
Praxishinweis: Ist bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern die Möglichkeit der Einziehung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, ist genau zu überlegen und vertraglich zu vereinbaren, in welcher Form Einziehung und Abfindungszahlungen an den ausscheidenden Gesellschafter ausgestaltet werden sollen. Hierbei ist zu beachten, dass – wie im Falle des BGH-Urteils – auch in Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags maßgeblich Details wie Wirksamkeitszeitpunkt der Einziehung, Fälligkeitszeitpunkt der Abfindung oder Sicherung des Abfindungsanspruchs geregelt werden können.
Information zum Autor:
Andreas Hecker, LL.M. oec., Rechtsanwalt/Partner bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB
Herr Hecker berät Unternehmen und Unternehmensgruppen bei gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Fragen. Er veröffentlicht regelmäßig zu gesellschaftsrechtlichen Themen sowie zur Corporate Governance in ausgewählten Fachzeitschriften und Branchenmagazinen und wirkt an Gründerwettbewerben für Startups mit.