Das Gesetzgebungsverfahren zur Eindämmung der sogenannten Share Deals, mit denen Immobilieninvestoren bislang die Grunderwerbsteuer umgehen konnten, ist endlich abgeschlossen. Am 17.5.2021 wurde das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderungen gelten ab 1.7.2021.
Hintergrund
Ursprünglich sollte das Gesetz bis Ende November 2019 in „trockenen Tüchern“ sein und die Änderungen zum 1.1.2020 in Kraft treten. Dieser Plan wurde aber aufgegeben und das Gesetzgebungsverfahren sollte im ersten Halbjahr 2020 zum Abschluss gebracht werden. Aber auch daraus wurde nichts, sodass sich der Gesetzgeber in 2021 erneut (final) mit der Eindämmung von Share Deals befassen musste.
Bisherige Rechtslage und Änderungen im Überblick
Kaufen Immobilieninvestoren statt einer Immobilie Anteile an der Firma, die Eigentümerin der Immobilie ist, bleiben diese Share Deals grunderwerbsteuerfrei, solange Investoren weniger als 95 % der Unternehmensanteile kaufen.
Das Problem für den Fiskus: Oft übernehmen Co-Investoren die restlichen Anteile. Nach einer Wartezeit von fünf Jahren können beide die Anteile steuerfrei vereinen.
Um dieses Prozedere einzudämmen, wurden nun u. a. folgende Punkte im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) geändert:
- Die Beteiligungsgrenze wurde von 95 % auf 90 % gesenkt.
- Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften.
- Die Haltefrist der Anteile wurde von fünf auf zehn Jahre erhöht.
- Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen.
- Verlängerung der sogenannten Vorbehaltensfrist in § 6 GrEStG auf 15 Jahre.
Quelle | Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.5.2021, BGBl I 2021, S. 986; Bundesrat, Top 5 „Bundesrat stimmt Maßnahmen gegen Share Deals zu“, Stand 17.5.2021