Auch Zinsen für durchlaufende Kredite unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Diese Zinsen auszunehmen entspricht nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg nicht dem Willen des Gesetzgebers. Gegen diese Entscheidung ist jedoch die Revision anhängig.
Hintergrund: Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wird ein Viertel der Entgelte für Schulden hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 EUR übersteigt.
Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 15.4.2016, Az. 3 K 145/15, Rev. BFH Az. I R 39/16