Einnahmen-Überschussrechner

von Angelika Albrecht

Portrait von Steuerberater Markus Schmetz
Portrait von Steuerberater Markus Schmetz

Einnahmen-Überschussrechner sind verpflichtet, ihre Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 ist die Übermittlung nur noch mit einer elektronischen Authentifizierung möglich. Ebenfalls neu: Das Finanzamt gibt sich bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR nicht mehr mit einer formlosen Gewinnermittlung zufrieden.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt in Härtefällen (also in Ausnahmen) auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten.

Quelle | BMF-Schreiben vom 9.10.2017, Az. IV C 6 – S 2142/16/10001

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