Die Versicherung des Geschäftsführers bei seiner Bestellung

Bei der Anmeldung seiner Bestellung zum Handelsregister muss jeder Geschäftsführer gemäß §§ 8 Abs. 3, 39 Abs. 3 GmbHG persönlich versichern, dass seiner Bestellung keine Umstände nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen. Dahinter verbirgt sich die Versicherung, dass ihm nicht die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs, die mit dem Unternehmensgegenstand der GmbH (teilweise) übereinstimmt), gerichtlich oder verwaltungsbehördlich untersagt wurde und dass er im Zeitraum von 5 Jahren vor der Bestellung nicht rechtskräftig wegen einer der im Gesetz genannten Straftaten im In- oder Ausland zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Die aufgezählten Straftaten umfassen insbesondere Insolvenzstraftaten, Sonderstrafrecht des Aktien- und GmbH-Rechts zu falschen Angaben und unrichtigen Darstellungen sowie Betrugsdelikte. Liegt einer der genannten Ausschließungsgründe vor, ist die Bestellung des Geschäftsführers grundsätzlich unwirksam. Werden in der Versicherung falsche Angaben gemacht, so handelt es sich hierbei seinerseits um eine Straftat nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG. Aber auch bereits die nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 8 Abs. 3 GmbHG genügende Versicherung kann beim redlichen Geschäftsführer zu Unannehmlichkeiten führen, da die Zurückweisung der Handelsregisteranmeldung durch das Registergericht und eine entsprechende Zwischenverfügung droht, welche die Eintragung ins Handelsregister unnötig verzögert.

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich in seinem Beschluss aus Februar mit den Anforderungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG befasst. Die Entscheidung betrifft den in der Praxis häufigen Fall, dass nicht nur ein sondern zeitgleich zwei oder mehr Geschäftsführer bestellt werden. Bisher wurde bei der Anmeldung regelmäßig – wie im zugrunde liegenden Fall - auf eine Formulierung zurückgegriffen, nach der die Geschäftsführer gemeinsame Angaben machten. Im konkreten Fall sah die Formulierung vor: „Wir versichern, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund derer wir […] von dem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen wären. Wir wurden niemals wegen […] verurteilt. …“  Das OLG Frankfurt a.M. stimmt nun dem Registergericht darin zu, dass eine solche Versicherung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 8 Abs. 3 GmbHG entspricht. Zur Klarheit, welcher Geschäftsführer was versichere, müsse die Versicherung jeweils „einzeln für sich selbst abgegeben“ werden. Andernfalls könne nach Ansicht des Gerichts die zweite Aussage z.B. dafür stehen, dass keine gemeinsame Verurteilung vorliege. Damit wendet sich das OLG Frankfurt a.M. gegen eine in der Praxis häufig anzutreffende und von vielen Registergerichten akzeptierte Gestaltung der Versicherungen, was aufgrund der Rechtskraft des Beschlusses unbedingt zu beachten ist.

 

Praxishinweis: Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister ist mit einem zeitlichen und finanziellen Aufwand für den neubestellten Geschäftsführer und die Gesellschaft verbunden. Vor diesem Hintergrund ist darauf zu achten, dass sämtliche gesetzlichen Anforderungen an die Versicherung des Geschäftsführers eingehalten werden und die Eintragung zügig – und ohne Zwischenverfügung - erfolgen kann. Ohne diese Eintragung ist – trotz deklaratorischer Wirkung – der Geschäftsführer allenfalls eingeschränkt handlungsfähig. Da die Versicherung höchstpersönlich erfolgen muss, kann trotz einer Vollmacht zugunsten des Notars keine Heilung ohne den Geschäftsführer herbeigeführt werden. Der die Versicherung vorbereitende Notar oder Anwalt haben deshalb die Dokumente sorgfältig vorzubereiten und sollten stets die aktuellste Rechtsprechung im Blick haben. In den letzten Jahren sind hierzu zahlreiche Entscheidungen zu unterschiedlichen Formulierungen ergangen (vgl. auch BGH II ZB 5/10, BGH II ZB 24/10). Das hier besprochene Urteil ist dabei in besonderer Weise zu beachten, da sich die „Wir“-Formulierung bisher in zahlreichen Formularbüchern wiederfindet und von vielen Handelsregistern in den vergangenen Jahren unbeanstandet blieb.

Die Ausführungen zur Versicherung des GmbH-Geschäftsführers gelten im Übrigen entsprechend für Liquidatoren und Vorstände, aber auch Geschäftsführer ausländischer Gesellschaften mit einer zum Handelsregister angemeldeten Zweigniederlassung in Deutschland, die ebenfalls bei Ihrer Anmeldung entsprechende Versicherungen gegenüber dem Handelsregister abgeben müssen.

Information zum Autor:

Andreas Hecker, LL.M. oec., Rechtsanwalt/Partner bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB

Herr Hecker berät Unternehmen und Unternehmensgruppen bei gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Fragen. Er veröffentlicht regelmäßig zu gesellschaftsrechtlichen Themen sowie zur Corporate Governance in ausgewählten Fachzeitschriften und Branchenmagazinen und wirkt an Gründerwettbewerben für Startups mit.

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