Deutscher Corporate Governance Kodex: Die Änderungen 2017 im Überblick

Ehrbarer Kaufmann - Compliance -  Whisteblower - Aufsichtsratszusammensetzung und Investorenkommunikation – mit diesen fünf Schlagworten kann man wesentliche Eckpunkte der diesjährigen Änderungen im Deutschen Corporate Governance Kodex zusammenfassen. Im November berichtete ich bereits im marketSTEEL-Rechtsblog vom Konsultationsverfahren der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex zu den von ihr damals beabsichtigten Änderungen. Insgesamt gingen bei der Kommission rund 80 Stellungnahmen von Unternehmen, Verbänden sowie aus der juristischen Lehre und Praxis ein, mit denen sich die Regierungskommission intensiv auseinandersetze und anhand derer die eigenen Änderungsvorschläge noch einmal überprüft wurden. Am 7. Februar 2017 hat die Kommission nun die diesjährigen Änderungen endgültig beschlossen. Sie treten mit ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Parallel zu den diesjährigen Anpassungen im Kodex wird auch der Wechsel beim Kommissionsvorsitz vollzogen. Rolf Nonnenmacher, u.a. Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzender des Prüfungsausschusses der Continental AG, folgt zum 1. März 2017 dem bisherigen Vorsitzenden Manfred Gentz.

 

Folgende Anpassungen wurden in diesem Jahr von der Regierungskommission am DCGK vorgenommen:

 

  • In der Präambel wird das Leitbild des Ehrbaren Kaufmanns Ebenfalls in der Präambel erfolgt die Aufnahme eines Hinweises auf die Bedeutung institutioneller Investoren für Aktiengesellschaften und zu der an sie gestellten Erwartungshaltung.

 

  • In Ziffer 2.3.1 wird der bisherige Hinweis auf die Briefwahl gestrichen.

 

  • In Ziffer 4.1.3 werden neue Empfehlungen eingefügt, nach welchen der Vorstand für ein angemessenes Compliance Management System sorgen und dessen Grundzüge offenlegen soll. Zudem wird Ziffer 4.1.3 um eine weitere Empfehlung ergänzt, nach welcher eine Whistleblowing-Möglichkeit im Unternehmen geschaffen werden soll, die mit einer ebenfalls neuen Anregung verbunden ist, auch Dritten einen Zugang hierzu einzuräumen.

 

  • Ziffer 4.2.3 wird um eine neue Empfehlung ergänzt, nach welcher die mehrjährige Bemessungsgrundlage variabler Vergütungsbestandteile der Vorstandsvergütung zukunftsbezogen sein soll. Ebenfalls in Ziffer 4.2.3 wird eine neue Anregung aufgenommen, mehrjährige variable Vergütungsbestandteile nicht vorzeitig auszubezahlen.

 

  • Die Empfehlung, dass der Aufsichtsratsvorsitzende nicht den Vorsitz im Prüfungsausschuss innehaben soll, wird von Ziffer 5.2 in Ziffer 5.3.2 zu den weiteren Regelungen zum Prüfungsausschuss verschoben.

 

  • Nach einer neuen Anregung in Ziffer 5.2 sollte der Aufsichtsratsvorsitzende in angemessenem Rahmen dazu sein, Gespräche mit Investoren über aufsichtsratsspezifische Themen führen.

 

  • In Ziffer 5.3.2 erfolgen Anpassungen des DCGK aufgrund der gesetzlichen Änderungen zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung.

 

  • Nach einer neuen Empfehlung in Ziffer 5.4.1 soll der Aufsichtsrat für sich ein Kompetenzprofil Nach einer weiteren Ergänzung in Ziffer 5.4.1 soll die Ausfüllung dieses Kompetenzprofils mit den Kandidatenvorschlägen des Aufsichtsrates an die Hauptversammlung angestrebt werden. Diesen Kandidatenvorschlägen soll nach einer ebenfalls neuen Empfehlung in Ziffer 5.4.1 u.a. ein Lebenslauf der Kandidaten mit Angaben zu Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen beigefügt und dieser jährlich auf der Webseite des Unternehmens aktualisiert werden. Im Corporate Governance Bericht soll neben den bisherigen Angaben zu den Zielsetzungen des Aufsichtsrates künftig auch über die Umsetzung des oben genannten Kompetenzprofils sowie über die Einschätzung des Aufsichtsrates hinsichtlich der Zahl und der Namen unabhängiger Mitglieder im Gremium berichtet werden. Schließlich wird Ziffer 5.4.1 um einen Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen der Mitbestimmungsgesetze ergänzt.

 

  • In Ziffer 5.4.2 findet sich eine neue Empfehlung dazu, dass der Aufsichtsrat im Hinblick auf die unabhängigen Gremienmitglieder die Anteilseignerstruktur berücksichtigen soll.

 

  • In Ziffer 6 und Ziffer 7 werden Anpassungen im Hinblick auf die Empfehlungen und Anregungen zur Finanzberichterstattung vorgenommen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegfall der gesetzlichen Pflicht, Quartalsmitteilungen zu veröffentlichen.

 

Gerade vor dem Hintergrund der sehr kontroversen Stellungnahmen wurde die Neuregelung zum Dialog zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und institutionellen Investoren noch einmal angepasst. Anstelle der bisher von der Kommission präferierten Empfehlung, entsprechende Gespräche zu führen, handelt es sich nunmehr nur noch um eine inhaltlich deutlich gekürzte Anregung. Diese bezieht sich ausschließlich auf eine entsprechende Bereitschaft des Aufsichtsratsvorsitzenden zu einem bilateralen Dialog über aufsichtsratsspezifische Themen. Sachverhalte, die zumindest auch den Vorstand betreffen, werden nicht mehr im DCGK explizit erwähnt. Auch in Bezug auf die Einrichtung von Whistleblower Systemen hat die Kommission ihre ursprüngliche Empfehlung, Dritten entsprechende Mitteilungsmöglichkeiten zu schaffen, in eine Anregung abgemildert.

 

Die nunmehr verabschiedeten Änderungen des DCGK sind ab deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger von den betroffenen Unternehmen zu beachten. Soweit künftig die neu eingefügten Empfehlungen von den Unternehmen nicht erfüllt werden, sind gemäß § 161 AktG diesbezügliche Angaben über Abweichungen in die künftigen Entsprechenserklärungen der betroffenen Aktiengesellschaften aufzunehmen.

 

Weitere Informationen zum DCGK, den diesjährigen Änderungen und zur Arbeit der Regierungskommission finden sich auf der Internetseite der Kommission unter www.dcgk.de

 

Information zum Autor:

Andreas Hecker, LL.M. oec., Rechtsanwalt/Partner bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB

Herr Hecker berät Unternehmen und Unternehmensgruppen bei gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Fragen. Er veröffentlicht regelmäßig zu gesellschaftsrechtlichen Themen sowie zur Corporate Governance in ausgewählten Fachzeitschriften und Branchenmagazinen und wirkt an Gründerwettbewerben für Startups mit.

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