Der Bundesfinanzhof hatte die Rückstellung für einen Nachteilsausgleich, der in Altersteilzeitvereinbarungen oft für die zu erwartende Rentenkürzung zugesagt wird, kürzlich abgelehnt. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil an und hat ihr Anwendungsschreiben wie folgt angepasst:
Eine Rückstellung scheidet aus für Nachteilsausgleichsverpflichtungen, die den Eintritt eines bestimmten Ereignisses voraussetzen. Das gilt auch dann, wenn am Bilanzstichtag der Eintritt des Ereignisses wahrscheinlich ist (z. B. Nachteilsausgleichsansprüche wegen einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung).
Beachten Sie | Eine Rückstellung bleibt weiter möglich, wenn der Nachteilsausgleich nicht von einem weiteren Ereignis – wie etwa dem Rentenbeginn – abhängt. Das betrifft z. B. Fälle, in denen dem Arbeitnehmer ein Ausgleich für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der beruflichen Tätigkeit zugesagt wird. In diesen Fällen ist es nicht zu beanstanden, diese Verpflichtung erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Beschäftigungsphase beginnt, mit dem versicherungsmathematischen Barwert zurückzustellen und bis zum Ende der Beschäftigungsphase ratierlich anzusammeln.
MERKE | Als Übergangsregelung dürfen bisher gebildete Rückstellungen planmäßig bis zur Auszahlung oder dem Wegfall des Nachteilsausgleichs weitergeführt werden. Ungeachtet eines steuerlichen Rückstellungsverbots ist im handelsrechtlichen Jahresabschluss weiterhin eine Rückstellung anzusetzen. |
Quelle | BMF-Schreiben vom 22.10.2018, Az. IV C 6 – S 2175/07/10002, Abruf-Nr. 205142; BFH-Urteil vom 27.9.2017, Az. I R 53/15