Unterstützung der Industrie bei der Dekarbonisierung genehmigt
von Hubert Hunscheidt

Mit der Regelung sollen Unternehmen, die dem Emissionshandelssystem der EU („EU-EHS“) unterliegen, bei der Dekarbonisierung ihrer Produktionsprozesse unterstützt werden. Sie trägt zur Verwirklichung der Energie- und Klimaziele Deutschlands sowie der EU-Ziele für nachhaltigen Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit bei.
Teresa Ribera, Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission für einen sauberen, fairen und wettbewerbsfähigen Wandel sagte: „Mit der heute genehmigten Regelung werden ehrgeizige Vorhaben gefördert, die zu einer deutlichen Verringerung der Treibhausgasemissionen industrieller Produktionsverfahren in Deutschland führen. Die Regelung trägt zum Ziel der EU bei, bis 2050 klimaneutral zu werden. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränkt bleiben.“
Die deutsche Regelung
Ziel der von Deutschland angemeldeten Regelung im Umfang von 5 Milliarden Euro ist es, das verarbeitende Gewerbe in Deutschland bei der Verringerung der CO2-Emissionen von Produktionsverfahren zu unterstützen, indem technische Lösungen in Bezug auf Elektrifizierung, Wasserstoff, CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS), CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU) sowie Energieeffizienzmaßnahmen vermehrt eingesetzt werden. Im Februar 2024 hatte die Kommission bereits eine ähnliche Regelung genehmigt.
Die im Rahmen der Regelung geförderten Vorhaben reichen vom Brennstoffwechsel in der Zement- und Kalkindustrie über die Elektrifizierung in der chemischen Industrie bis hin zur Ersetzung traditioneller Stahlproduktionsverfahren durch wasserstoffbasierte Direktreduktionsverfahren.
Die Maßnahme kann von Unternehmen in Branchen, die unter das EU-EHS fallen (wie chemische Industrie, Metall-, Baustoff- und Lebensmittelindustrie), in Anspruch genommen werden. Um förderfähig zu sein, müssen die Vorhaben im Vergleich zu einem auf den EHS-Benchmarks basierenden Referenzsystem eine Emissionsminderung um 60 Prozent innerhalb von drei Jahren und um 90 Prozent bis zum Ende des geförderten Vorhabens erreichen.
Die zu fördernden Vorhaben werden über eine offene, wettbewerbliche Ausschreibung ausgewählt, wobei sie auf der Grundlage des niedrigsten beantragten Beihilfebetrags je Tonne vermiedener CO2-Emissionen in eine Rangfolge gebracht werden.
Im Rahmen der Regelung sollen die Beihilfen über sogenannte Klimaschutzverträge (zweiseitige CO2-Differenzverträge) mit einer Laufzeit von 15 Jahren gewährt werden. Die Regelung sieht vor, dass die Beihilfeempfänger auf der Grundlage ihrer Anträge und der Entwicklung der relevanten Marktpreise etwa von EHS-Zertifikaten und Energieinputs im Vergleich zur konventionellen Technik jährliche variable Zuschüsse erhalten. Die Maßnahme deckt nur die tatsächlichen Mehrkosten ab, die mit den neuen Produktionsverfahren im Vergleich zu herkömmlichen Verfahren verbunden sind. Wenn die Durchführung der geförderten Vorhaben billiger wird, müssen die Beihilfeempfänger die Differenz an Deutschland zurückzahlen.
Beihilferechtliche Würdigung der Kommission
Die Kommission hat die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen fördern können, sowie nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die Mitgliedstaaten erlauben, Maßnahmen zum teilweisen oder vollständigen Abbau von CO2-Emissionen zu fördern.
Die Kommission ist dabei zu folgendem Ergebnis gelangt:
Die Regelung ist erforderlich und geeignet, um im Einklang mit den europäischen und nationalen Umweltzielen die Dekarbonisierung in unter das EU-EHS fallenden Wirtschaftszweigen zu fördern.
Die Regelung hat einen Anreizeffekt, da die Beihilfeempfänger die Investitionen für die Dekarbonisierung ohne die öffentliche Förderung nicht in demselben Umfang tätigen würden.
Die Regelung hat begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel innerhalb der EU. Insbesondere sind die Beihilfen mit Blick auf den Beitrag Deutschlands zu den europäischen und nationalen Umweltzielen erforderlich und geeignet. Zudem sind sie angemessen, und etwaige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel in der EU werden begrenzt sein, weil das Ausschreibungsverfahren darauf angelegt ist, dass die Beihilfen auf das unbedingt erforderliche Minimum beschränkt bleiben. Und schließlich hat sich Deutschland verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Beihilfe zu einer Verringerung der CO2-Emissionen insgesamt beiträgt und nicht nur dazu führt, dass Emissionen von einem Sektor in einen anderen verlagert werden.
Daher hat die Kommission die von Deutschland angemeldete Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Quelle: Europäische Kommission / Foto: marketSTEEL