Reformen erhöhen Planungssicherheit für Gießereien

von Alexander Kirschbaum

Erneuerbare-Energien Gesetz-2017

Der Bundestag hat am Freitag, dem 8. Juli 2016 das „EEG 2017“ beschlossen, der Bundesrat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet. Der Weg ist damit frei für das neue Gesetz; wenn die EU-Kommission zustimmt, kann das Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die bisher gültige Erhöhung der Stromkostenintensitätsschwelle von 14 % auf 17 % bedeutete laut dem Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie (BDG) für zahlreiche Gießereien eine erhebliche Verunsicherung und führte andere in existenzielle Notlagen. Ohne die ursprünglich geplante Härtefallregelung für diejenigen, die die neue Schwelle nicht erreichen, waren 100 % EEGUmlage zu zahlen.

In dem Gesetz – es geht vornehmlich um die Änderung der Vergütung der Erneuerbaren Energien – ist nun auch für Branchen der Liste 1 (dazu gehören Gießereien) geregelt, dass:

  • eine Begrenzung bereits ab einer Stromkostenintensität von 14 % stattfindet,
  • die Begrenzungshöhe ab 17 % erhalten bleibt (CAP und Super-CAP) und
  • Unternehmen unter 17 % eine 20%ige Begrenzung erhalten.  

Diese Regelung gilt dabei nicht nur für Unternehmen, die bereits früher oder in 2014 eine Begrenzung hatten. Sie gilt nunmehr für alle Unternehmen der Branchenliste 1. Auch Gießereien, die bislang keine Begrenzung hatten, können daher bei Überschreiten der 14 %-Schwelle einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen.

Durch diese Regelung wird nun im immer wichtigeren Bereich der Energiekosten den betroffenen Unternehmen wesentlich mehr Planungssicherheit gegeben, als es unter der früheren Regel des EEG 2014 der Fall war. Änderungen der Bruttowertschöpfung, Energieeffizienzmaßnahmen oder die Frage nach Zählern oder Werkverträgen sollten dem BDG zufolge nun nicht mehr so sehr wie früher für Verunsicherung sorgen.

Quelle: BDG  Vorschau-Foto: Fotolia

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