Einordnung als Unternehmen des produzierenden Gewerbes
von Alfons Woelfing
Flächendeckend erhalten aktuell Unternehmen des produzierenden Gewerbes Post von ihren Hauptzollämtern, in der diese auf die neue Zuordnungsregelung des § 15 Abs. 8a Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) hinweisen. Mit Wirkung von 1. Januar 2018 wurde diese Regelung in die StromStV aufgenommen.
Diese Zuordnungsregelung (des § 15 Abs. 8a Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)) besagt, dass Unternehmen, die andere Unternehmen zur Verarbeitung ihrer Stoffe beauftragen, nicht mehr als Unternehmen des produzierenden Gewerbes angesehen werden.
Daraus folgt, dass diese Unternehmen nicht mehr nach §§ 9b oder 10 StromStG entlastungsberechtigt wären.
Zu Abschnitt D Absatz 3 der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) war es ursprünglich nach den Erläuterungen für den Status als Unternehmen des produzierenden Gewerbes akzidentiell, ob die produzierten Waren selbst verarbeitet oder andere mit der Verarbeitung beauftragt worden sind.
Beweggrund dieser Verschärfung ist, dass „tatsächlich nicht selbst produzierende Unternehmen“ nicht mehr stromsteuerrechtlich begünstigt werden sollen. Nach Argumentation des Referentenentwurfs führe die alte Rechtslage zu dem Missstand, dass Unternehmen, die verarbeitende Tätigkeiten auslagern und dabei Eigentümer des Input-Materials bleiben, weiterhin als Unternehmen des produzierenden Gewerbes angesehen wurden.
Im unmittelbaren Zusammenhang mit der sog. Converter-Regel des § 15 Abs. 8 StromStV steht diese Anordnung, nach der Unternehmen ohne eigene Warenproduktion, die aber die gewerblichen Schutzrechte an den Produkten besitzen, auch nicht als produzierendes Gewerbe klassifiziert werden.
Es ist somit ratsam, da viele Unternehmen von dieser weitergehenden Änderung betroffen sein werden, frühzeitig eine genaue Prüfung ihrer Unternehmensstrukturen vorzunehmen, um zu bewerten, ob man weiter als Unternehmen des produzierenden Gewerbes gilt.
Quelle: EnPQM GmbH / Vorschaufoto: marketSTEEL