Mindestlohn steigt auf 8,84 Euro
von Hans Diederichs
Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung am 28. Juni 2016 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde festzusetzen. Die Kommission wird alle fünf Jahre neu berufen und besteht aus einem Vorsitzenden, sechs stimmberechtigten ständigen Mitgliedern — je drei von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite — und zwei beratenden wissenschaftlichen Mitgliedern ohne Stimmrecht.
Über die Lohnanpassung wird alle zwei Jahre entschieden, die Kommission orientiert sich dabei am Tarifindex des Statistischen Bundesamtes. Derzeitiger Vorsitzender der Mindestlohnkommission ist der Jurist Jan Zilius (67), der mehrere Jahre in verschiedenen Vorständen und Aufsichtsräten des RWE-Konzerns wirkte.
ifo-Präsident bedauert Mindestlohnanhebung
Ifo-Präsident Clemens Fuest, selbst eines der beiden beratenden Mitglieder der Kommission, hat die Erhöhung des Mindestlohns bedauert. "Angesichts der Flüchtlingszuwanderung hätte ich es für angemessen gehalten, den Mindestlohn vorerst nicht zu erhöhen", sagte er am Dienstag in Berlin. „Ich befürchte, dass das Auswirkungen auf die Flüchtlingsintegration hat. Aber positiv ist, dass die Kommission öffentlichen Forderungen, den Mindestlohn auf über neun Euro zu erhöhen, nicht nachgekommen ist."
Mindestlohn greift
Nach einer am Mittwoch veröffentlichten, ersten Erhebung des Statistischen Bundesamtes wurden im April 2015, vier Monate nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns, in Deutschland 1,9 Millionen Beschäftigungsverhältnisse mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde bezahlt. Demgegenüber hatten 1,0 Millionen Jobs noch einen Stundenlohn von weniger als 8,50 Euro (ohne Auszubildende, Praktikanten und Personen jünger als 18 Jahre). Vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hatte diese Zahl bei 4,0 Millionen gelegen.
Jobs mit einem Stundenlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns sind zu einem Teil gesetzlich vom Mindestlohn ausgenommen. Dazu gehören zum Beispiel Langzeitarbeitslose, Zeitungszusteller oder Beschäftigte unter bestimmten Tarifverträgen, für die noch Übergangsfristen gelten. Ein separater Nachweis ist mit den erhobenen Daten jedoch nicht möglich. Ein weiterer Teil wird unter Umständen nach Mindestlohn bezahlt, kann jedoch wegen der mitunter ungenauen Messung der Arbeitszeit dem nicht zugeordnet werden. Ein verbleibender, nicht bezifferbarer Teil entfällt auf Jobs, die trotz Anrecht den Mindestlohn im April 2015 nicht erhielten.
Quellen: Mindestlohnkommission, ifo, Statistisches Bundesamt, marketSTEEL; Vorschau-Bild: fotolia