Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit
von Hubert Hunscheidt
Eine pandemiebedingte generelle Aussetzung des Fahrverbots für Waren aller Art ist in den Bundesländern nicht vorgesehen.
Unter das Verbot fallen folgende Fahrzeuge:
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen nicht geführt werden.
Verbotszeiten:
Alle Samstage vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr.
Sonn- und Feiertagsfahrverbot:
Das an Sonn- und Feiertagen von 0.00 - 22.00 Uhr für das gesamte Straßennetz geltende Lkw-Fahrverbot (Paragraf 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung) gilt nach mehrmonatiger pandemiebedingter Aussetzung grundsätzlich wieder unverändert.
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:
Ausnahmegenehmigungen erteilen in begründeten Fällen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer. Für aus den Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland einfahrende Lkw ist die jeweilige Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Grenzübergang liegt, über den deutsches Hoheitsgebiet erreicht wird.
Generelle Freistellungen:
Das Verbot gilt nicht für
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).
Beförderungen von
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
leicht verderblichem Obst und Gemüse,
die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1 L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,
den Transport von lebenden Bienen
Leerfahrten, die in Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 3 bis 6 stehen.
Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Um bundesweit eine durchgehende Belieferung der Impfzentren und anderer Stellen zu gewährleisten, hat das BMVI die Länder gebeten, allgemeine Ausnahmen für den Transport von Corona-Impfstoffen und den damit unmittelbar in Verbindung stehenden Materialien sowohl in Bezug auf das Sonn- und Feiertagsfahrverbot als auch das Samstagsfahrverbot nach der Ferienreiseverordnung zu erlassen.
Das Verbot gilt für folgende Autobahnstrecken (in beiden Fahrtrichtungen):
Lfd. Nr. Autobahn Streckenbeschreibung
1 A 1 vom Autobahndreieck Erfttal über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage
2 A 2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
3 A 3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
4 A 5 von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis zum Autobahndreieck Neuenburg
5 A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
6 A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen
7 A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und
von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
8 A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
9 A 10 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und
der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder
10 A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
11 A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
12 A 81 von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen
13 A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und
von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
14 A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
15 A 99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West,
Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
16 A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal
17 A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
18 A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
19 A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd
Lfd. Nr. Bundesstraße Streckenbeschreibung
1 B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
2 B 96/E 251 Neubrandenburger Ring bis Berlin
Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur / Foto: marketSTEEL