Leitfaden zum grünen Abfallexport
von Hans Diederichs
Seit 1.1.2016 gelten neue Nachweispflichten nach der europäischen Abfallverbringungsverordnung, die eine bessere Kontrolle von Abfallexporten gewährleisten sollen. Demnach muss der Veranlasser des Abfallexports im Bedarfsfall nachweisen können, dass die ausgeführten Abfälle während der Verbringung und der Verwertung in umweltgerechter Weise behandelt wurden.
Neben den im Abfallbereich zuständigen Landesbehörden können auch das Bundesministerium der Finanzen, die Zolldienststellen und das Bundesamt für Güterverkehr schriftliche Nachweise verlangen. Eine nicht fristgerechte oder nicht ausreichende Nachweiserbringung wird grundsätzlich wie eine illegale Verbringung behandelt und kann somit zur Rückabwicklung einschließlich der Übernahme der Kosten durch den Veranlasser führen. Strafrechtliche Konsequenzen sind jedoch nicht zu befürchten.