EuG bestätigt Fusionsverbot von Tata Steel und Thyssenkrupp

von Hubert Hunscheidt

Thyssenkrupp, ein deutscher Industriekonzern, und Tata Steel, ein Unternehmen mit Sitz in Indien, sind u. a. in der Herstellung und Lieferung von Erzeugnissen aus Kohlenstoff-Flachstahl und Elektrostahl tätig. Ihre Produktionsstandorte befinden sich in Deutschland bzw. im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden. Die Unternehmen besitzen auch Endbearbeitungswerke in anderen Mitgliedstaaten.

Am 25. September 2018 meldeten die beiden Unternehmen ihr Vorhaben zur Übernahme der gemeinsamen Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen nach der Fusionskontrollverordnung1 bei der Kommission an. Die Kommission war der Ansicht, dass der geplante Zusammenschluss ernsthafte Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwerfe und beschloss, eine eingehende Prüfung einzuleiten. Das Vorhaben betraf hauptsächlich metallbeschichtete und laminierte Verpackungsstahl-Erzeugnisse sowie
feuerverzinkte Stahlerzeugnisse, die in der Automobilindustrie verwendet werden.

Die Kommission nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, mit der sie vorläufig zu dem Schluss gelangte, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts erheblich beinträchtigen würde. Nach einem Austausch mit den in Rede stehenden Unternehmen und der Übersendung von Auskunftsverlangen an eine Reihe von Marktteilnehmern, insbesondere Wettbewerber und Abnehmer, erklärte die Kommission mit Beschluss vom 11. Juni 20192 das Vorhaben für mit dem Binnenmarkt und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unvereinbar.

Die Kommission war der Auffassung, dass das Vorhaben insbesondere wegen horizontaler nichtkoordinierter Effekte infolge des Wegfalls eines starken Wettbewerbsdrucks einen wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigen würde. Daher hätten sich die Abnehmer einer verringerten Zahl von Anbietern und höheren Preisen gegenüber gesehen. Nach Ansicht der Kommission räumten die von thyssenkrupp und Tata Steel angebotenen Abhilfemaßnahmen die zum Ausdruck gebrachten Wettbewerbsbedenken nicht vollständig und dauerhaft aus. Daraufhin erhob thyssenkrupp beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses.

In seinem heutigen Urteil weist das Gericht das gesamte Vorbringen des Unternehmens zurück und bestätigt den Beschluss der Kommission.

Quelle: Europäischer Gerichtshof / Foto: Fotolia

Zurück