EEG-Umlagen-Befreiung für grünen Wasserstoff in Sicht

von Hubert Hunscheidt

Kern der Verordnung ist die Konkretisierung, wann Wasserstoff für die Zwecke der EEG-Umlagebefreiung als "grüner Wasserstoff" gilt: Entscheidend ist, dass der Strom vollständig und nachweisbar aus erneuerbaren Energien stammt.

Allerdings gibt es Einschränkungen. So soll die Freistellung nur für 5.000 "Vollbenutzungsstunden" im Produktionsprozess gewährt werden. Erzeugt ein Hersteller also im Kalenderjahr mehr grünen Wasserstoff (H2), als seine Anlage in 5.000 rechnerischen Stunden unter voller Last erzeugen kann, wird die über das Limit hinausgehende Menge H2 mit der EEG-Umlage belegt. Der Referentenentwurf hatte noch eine Begünstigung von 6.000 Vollbenutzungsstunden vorgesehen.

Die Befreiung von der EEG-Umlage ist als Übergangsregelung gedacht, die in der aktuellen Phase des Markthochlaufs einen weiteren Anreiz für die Produktion von grünem Wasserstoff setzen soll.

Das Verordnungspaket, das darüber hinaus auch die Anschlussförderung für kleine Gülleanlagen und Details zur praktischen Anwendung des EEG 2021 und des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes regelt, muss noch vom Bundestag verabschiedet werden.

Quelle: DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag / Foto: marketSTEEL

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