Aufsichtsverfahren wegen Stromengpässen
von Hubert Hunscheidt
Die Bundesnetzagentur hat Aufsichtsverfahren gegen sechs Bilanzkreisverantwortliche im Zusammenhang mit den im Juni 2019 aufgetretenen erheblichen Bilanzungleichgewichten im deutschen Stromnetz eingeleitet.
Aufsichtsverfahren zu möglichen Pflichtverstößen
Bereits im Juli 2019 hat die Bundenetzagentur ein strukturelles Maßnahmenpaket zur Stärkung der Bilanzkreistreue vorgeschlagen, um auf Fehlanreize aus dem Ausgleichenergiepreissystem zu reagieren. Mit der Einleitung der Aufsichtsverfahren geht die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur nun dem Anfangsverdacht nach, dass einzelne Bilanzkreisverantwortliche durch pflichtwidriges Verhalten Systemungleichgewichte mitverursacht haben. Die Übertragungsnetzbetreiber haben in diesem Zusammenhang sechs auffällige Bilanzkreisverantwortliche bei der Bundesnetzagentur angezeigt. Im Rahmen des Aufsichtsverfahren wird geprüft, ob diese Bilanzkreisverantwortlichen ihren Pflichten zum ordnungsgemäßen Ausgleich der Bilanzkreise und dem Gebot der Bilanzkreistreue hinreichend nachgekommen sind.
Bilanzkreisausgleich von zentraler Bedeutung für die Versorgungssicherheit
Der Betrieb des Stromnetzes setzt einen ständigen Ausgleich zwischen Stromverbrauch und -entnahme voraus. Es ist gesetzliche Pflicht der Bilanzkreisverantwortlichen, die zur Einspeisung oder zum Verbrauch bestimmten Strommengen in ihren Bilanzkreisen möglichst vollständig auszugleichen, um auf eine ausgeglichene Bilanz des Stromnetzes hinzuwirken.
Die Bundesnetzagentur kann eine Verletzung dieser Pflichten feststellen. Eine wiederholt festgestellte Pflichtverletzung würde die Übertragungsnetzbetreiber zur Kündigung des Bilanzkreisvertrages berechtigten. Ein aktiver Bilanzkreisvertrag ist Voraussetzung für die Marktteilnahme.
Die Bundesnetzagentur kann eine Verletzung dieser Pflichten feststellen. Eine wiederholt festgestellte Pflichtverletzung würde die Übertragungsnetzbetreiber zur Kündigung des Bilanzkreisvertrages berechtigten. Ein aktiver Bilanzkreisvertrag ist Voraussetzung für die Marktteilnahme.
Quelle: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen / Vorschaufoto: marketSTEEL